Erbpacht – Heimfall
Der Begriff „Heimfall“ im Zusammenhang mit Erbpacht bezieht sich auf das Recht des Grundstückseigentümers, das erbpachtbelastete Grundstück und die darauf errichtete Immobilie zurückzuerhalten, wenn der Erbpachtvertrag endet oder der Erbpachtnehmer gegen bestimmte Bedingungen verstößt.
Der Heimfall tritt in der Regel dann ein, wenn der Erbpachtvertrag ausläuft oder der Erbpachtnehmer gegen vertraglich vereinbarte Bedingungen wie beispielsweise die Erbpachtzahlungen oder die Pflicht zur regelmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung des Grundstücks verstößt. In diesen Fällen geht das Eigentum an dem Grundstück und der darauf errichteten Immobilie auf den ursprünglichen Eigentümer zurück.
Der Heimfall ist im Erbpachtvertrag geregelt und kann je nach Vereinbarung unterschiedlich ausgestaltet sein. So kann beispielsweise festgelegt werden, dass der Eigentümer das Grundstück und die Immobilie in dem Zustand zurückerhält, in dem sie sich bei Überlassung an den Erbpachtnehmer befanden. Es können aber auch Regelungen getroffen werden, die dem Erbpachtnehmer ein Vorkaufsrecht oder eine Entschädigung für die Immobilie bei Heimfall einräumen.
Es ist daher wichtig, den Erbpachtvertrag sorgfältig zu prüfen und zu klären, welche Regelungen im Falle des Heimfalls gelten.
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