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Versicherer informieren über Schutz bei Flüchtlingshilfe

Der Schock über den Krieg in der Ukraine ist ebenso groß wie die Hilfsbereitschaft, die viele Bürger dieser Tage zeigen. Oftmals stellen sich bei ehrenamtlichem Engagement für Geflüchtete jedoch versicherungstechnische Fragen. So beispielsweise nach der Geltung der Kfz-Haftpflicht- und -Kaskoversicherung bei Fahrten an die ukrainische Grenze, um Hilfsgüter zu bringen oder Geflüchtete abzuholen (mit Ausnahme Moldawiens ist das in der Regel unproblematisch, doch der Kaskoschutz sollte im Zweifel mit dem Versicherer abgeklärt werden). Unsicherheit herrscht häufig auch bei der Haftpflicht von Geflüchteten, die in Deutschland einen Schaden verursachen, und bei der Umnutzung von Immobilien als Zwischenunterkünfte.

Für solche Fragen steht Ihnen neben Ihrem Versicherungsmakler oder Ihrer Versicherungsmaklerin nun auch eine Online-Quelle zur Verfügung: Auf ihrem Verbraucherportal „Die Versicherer“ haben die deutschen Versicherungsgesellschaften eine FAQ-Seite zu diesem Themenkomplex eingerichtet, zu finden unter:

https://www.dieversicherer.de/versicherer/entdecken/news/fluechtlingshilfe-versicherung-83530

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Durch die Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit kommt der Maklervertrag mit uns zustande. Die Käufercourtage in Höhe von 2,38 % auf den Kaufpreis inkl. 19 % MwSt. ist bei notariellem Vertragsabschluss verdient und fällig.

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Dem Kunden müssen vor Erbringung der Dienstleistungen Existenz, Art und Umfang der Zuwendung oder, soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen lässt, die Art und Weise der Berechnung in umfassender und zutreffender Weise unmissverständlich offengelegt werden. Dies geschieht insbesondere im Rahmen der Vorab-Kosteninformation. Konnte die Revesta den Umfang der Zuwendung noch nicht bestimmen und hat sie dem Kunden stattdessen die Art und Weise der Berechnung offengelegt, unterrichtet sie den Kunden im Nachhinein auch über den genauen Betrag der Zuwendung, die sie erhalten oder gewährt hat.

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