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Seit dem 18.09.2018 kann nun das Baukindergeld beantragt werden. Es soll nach der Ende 2005 abgeschafften Eigenheimzulage die Eigentumsbildung im Immobiliensektor für Familien mit Kindern erleichtern und ihnen dabei helfen, sich ihren individuellen Wohn(t)raum zu ermöglichen. Der entsprechende Gesetzesbeschluss (Haushaltsgesetz 2018) trat mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt rückwirkend zum 1. Januar 2018 in Kraft.

Das Baukinder­geld ist ein staatlicher Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Zuschussberechtigte Familien, deren Haushaltseinkommen pro Jahr maximal 90.000 Euro (bei einem Kind) plus 15.000 Euro für jedes weitere Kind beträgt, erhalten pro Kind 12.000 Euro, ausgezahlt in 10 jährlichen Raten zu je 1.200 Euro.

Der Antrag für das Baukindergeld ist in Abhängigkeit vom Einzugsdatum zu stellen. Wurde die Immobilie zwischen dem 01.01.2018 und 17.09.2018 bezogen, muss die Antragstellung bis zum 31.12.2018 erfolgen. Bei Bezug nach dem 17.09.2018 kann der Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Einzug gestellt werden (Datum der Melde­bestätigung der Gemeinde).

Für die Beantragung des Baukindergeldes im Jahr 2018 bei der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) werden die nachfolgende Unterlagen benötigt:

  • Steuerbescheide der Jahre 2016 und 2015
  • Meldebestätigung der Gemeinde als Nachweis, dass der Hauptwohnsitz des Antragstellers in die Immobilie verlegt worden ist.
  • Aktueller Grundbuchauszug als Nachweis, dass der Antragsteller als Eigentümer eingetragen ist.

Summa summarum ist hier nach unserer Meinung wieder ein neues bürokratisches Verwaltungsmonster geschaffen worden. Denn die KfW weist jetzt schon darauf hin, dass die Bearbeitung der eingehenden Anträge aufgrund der erwartet hohen Anzahl wohl einige Zeit in Anspruch nehmen wird.

Wir denken, dass eine spürbare Absenkung der Grunderwerbssteuer gerechter, zielführender und unbürokratischer gewesen wäre.

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